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Ihr Ansprechpartner

Roger Marcolongo

Verkauf / QM-Verantwortlicher
+41 56 560 49 02
roger.marcolongo@lb-log.ch

Die REACH-Verordnung verstehen und einhalten


REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) und ist eine EU-Verordnung (EG 1907/2006), die am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist.

Die REACH Verordnung dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Mit REACH werden mehr als 40 bestehende Rechtsvorschriften und Verordnungen der Europäischen Union ersetzt. Von dieser Änderung sind Hersteller, Importeure sowie Gross- und Einzelhändler betroffen, die ihre Produkte in der EU in Verkehr bringen.

Als Hersteller, Importeur oder Händler müssen Sie wissen, welche chemische Substanzen in Ihren Produkten enthalten sind. Abhängig davon gelten für Ihr Unternehmen unterschiedliche Auflagen für die Registrierung, Anmeldung, Zulassung und Information.

Definitionen

Um herauszufinden, welche Auflagen für Sie gelten, sollten Sie sich folgender drei Definitionen bewusst sein:

Substanzen:
Als Substanzen gelten ein chemisches Element und seine Verbindungen,
einschliesslich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und die
durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen.

Gemische (Zubereitungen):
Gemische hiessen früher „Zubereitungen“. Als solche gelten Gemische oder
Lösungen, die aus zwei oder mehreren chemischen Stoffen bestehen.

Erzeugnisse:
Erzeugnisse haben eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt, die in
grösserem Masse als die chemische Zusammensetzung ihre Endfunktion bestimmen.

Registrierung

Die Registrierungspflicht gilt für Substanzen, die in der EU in Verkehr gebracht werden. Die für die Registrierung zuständige Behörde ist die Europäische Chemikalienagentur (ECHA).

Registriert werden müssen Stoffe, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Substanzen mehr als 1 Tonne pro Jahr, die in die EU eingeführt oder in der EU hergestellt werden
  • Sämtliche Substanzen in Gemischen mehr als 1 Tonne pro Jahr, die in die EU eingeführt oder in der EU hergestellt werden (z. B. Kosmetika, Kerzen, Tinte für Füller oder Patronen)
  • Sämtliche Substanzen in Erzeugnissen mehr als 1 Tonne pro Jahr, die in die EU eingeführt oder in der EU hergestellt werden und die Substanzen aus einem Erzeugnis beabsichtigt freisetzen (wie etwa Erzeugnisse die Duftstoffe abgeben, z.B. Duftradiergummi)

Bewertung

Die Bewertung chemischer Substanzen wird von der ECHA und von den Mitgliedstaaten je nach Risiken und Mengen vorgenommen. Diese Bewertungen bilden die Grundlage für weitere Anforderungen und Auflagen wie Anmeldungen, Zulassungen oder Beschränkungen. Zu dem Bewertungsverfahren gehören auch öffentliche Konsultationen.

Weitere Informationen sind auf der ECHA-Website zu finden: http://echa.europa.eu/home_de.asp

Anmeldung

Eine Anmeldung ist erforderlich, falls ein Erzeugnis Substanzen enthält, die als SVHC (Substances of Very High Concern – besonders besorgniserregende Stoffe) eingestuft werden. Substanzen müssen bei der ECHA angemeldet werden, falls folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Substanz ist mit mehr als 1 Tonne pro Jahr vorhanden und wird pro Hersteller oder Importeur in die EU eingeführt oder in der EU hergestellt UND
  • Die Substanz ist mit mehr als 0,1 % (Masseanteil) im Erzeugnis vorhanden UND
  • Die Substanz wurde als SVHC eingestuftEs gelten folgende Zeitpläne:
  • Für Stoffe, die vor dem 1. Dezember 2010 auf die Kandidatenliste gesetzt wurden, muss die Anmeldung bis spätestens 1. Juni 2011 eingereicht werden.
  • Für Stoffe, die nach dem 1. Dezember 2010 auf die Kandidatenliste gesetzt wurden, muss die Anmeldung spätestens 6 Monate nach ihrer Aufnahme in die Liste eingereicht werden.

Zulassung

Die in Anhang XIV aufgelisteten Substanzen unterliegen der Zulassungspflicht, falls sie in der EU nach dem Ablauftermin verwendet werden und für sie nicht bereits Beschränkungen oder Ausnahmen festgelegt wurden. Nicht zugelassene Substanzen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Um eine Zulassung zu erhalten, muss bei der ECHA ein Antrag eingereicht werden, aus dem hervorgeht, dass die für menschliche Gesundheit und Umwelt bestehenden Gefahren und Risiken beherrschbar sind.

Beschränkung

Zur Vereinheitlichung der gesetzlichen Auflagen für chemische Substanzen enthält Anhang XVII der REACH-Verordnung verschiedene Anforderungen. Diese basieren auf den „klassischen“ Anforderungen, die in der ursprünglichen Richtlinie Nr. 76/769/EWG und in Ihren Änderungen aufgelistet waren.

Eine effektive Kommunikation zwischen nachgeschalteten Anwendern und Lieferanten in allen Phasen des REACH-Prozesses trägt dazu bei, die Bereitstellung relevanter Informationen innerhalb der Lieferkette zu gewährleisten.

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